§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Offerten des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Preise
Maßgebend sind in der Annahmeerklärung bzw. Bestätigung des Verkäufers genannten Preise. Sie sind im Zweifel Nettopreise (ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer). Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Augsburg ausschließlich Verpackung. Der Verkäufer stellt dem Käufer die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Material-Beschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch bei Vor-Lieferanten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als 6 Wochen dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet. hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch bis höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Er ist ferner berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Lieferung im Namen und für Rechnung des Käufers zu versichern.
Ruft der Kläger die Ware zu einem fest vereinbarten Termin nicht ab, darf der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Frist dem Käufer die Ware auf dessen Kosten zusenden oder freihändig verwerten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen.

§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 Gewährleistung
Der Verkäufer haftet dem Käufer dafür daß die Ware zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag gesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
Der Käufer muß dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.
Ist die Ware fehlerhaft, liefert der Verkäufer im Regelfall Ersatz einer Ware gleicher Art und Güte. Erweist sich auch die Ersatzlieferung als fehlerhaft, kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Die vorstehenden Absätze regeln die Gewährleistung abschließend. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen. Jedoch haftet der Verkäufer für Mangel-Folgeschäden nur aufgrund besonderer Zusage.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.
Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit) -Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit) -Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit)- Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit) -Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändung oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung), unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerruflich werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hingewiesen und dieser unverzüglich benachrichtigt.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrage.

§ 8 Zahlung
Alle Zahlungen haben, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.Die Zahlung ist eingegangen, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann, bei Schecks mit der Einlösung.
Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, vom betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen.
Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt. die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt. Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§ 9 Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 10 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt

§ 11 Anwendbares Recht Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit gesetzlich zulässig, ist Augsburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarung nicht berührt.